Die Satzung der Alzheimer Gesellschaft StädteRegion Aachen e.V.
Satzung der Alzheimergesellschaft
Städteregion Aachen
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein trägt den Namen „Alzheimer Gesellschaft Städteregion Aachen“.
(2) Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz„eingetragener Verein“ (e.V.)
(3) Er hat seinen Sitz in Aachen
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein ist Mitglied im Bundesverband der „Deutschen Alzheimer Gesellschaft e.V.“
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein entwickelt und fördert Hilfen für alle von der Alzheimerschen Krankheit oder von anderen fortschreitenden
Demenzerkrankungen betroffenen Menschen. Dies schließt Angehörige und alle an der Versorgung beruflich oder als
sonstige Helfer Beteiligten ein. Grundlage der Arbeit ist die Überzeugung von der Würde des behinderten Lebens.
(2) Der Verein will insbesondere:
- Verständnis und Hilfsbereitschaft in der Bevölkerung für Demenzerkrankungen fördern,
- Gesundheits- und sozialpolitische Initiativen anregen und bereits vorhandene unterstützen,
- Möglichkeiten der Krankheitsbewältigung bei den Betroffenen und die Selbsthilfetätigkeit bei Angehörigen
verbessern,
- für die Kranken und die Betreuenden durch Aufklärung, emotionale Unterstützung und Hilfen Entlastung
schaffen,
- neue Betreuungsformen anregen, unterstützen und erproben,
- zur Verbreitung sich bewährender Betreuungsformen beitragen,
- örtliche/regionale Zusammenkünfte, Vorträge und Fachtagungen veranstalten,
- finanzielle Mittel zur Förderung der Vereinsziele erschließen,
- im Landesverband der Deutschen Alzheimer Gesellschaft und im Bundesverband mitarbeiten,
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
(4) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
(6) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden,
die die Ziele des Vereins unterstützt. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Fördernde Mitglieder sind
alle Vereinsmitglieder, die nicht ordentliche Mitglieder sind; sie haben kein Stimmrecht. Die Zahl der Mitglieder ist
nicht beschränkt.
(2) Anträge auf Mitgliedschaft sind schriftlich zu stellen. Über Anträge auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Bei
Ablehnung des Antrages ist dieser der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod;
b) durch Austritt aus dem Verein zum Ende eines Kalenderjahres. Die Austrittserklärung ist nur gültig, wenn sie
schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstands erklärt wurde;
c) durch Streichung. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden,
wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst dann
erfolgen, wenn nach Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden
nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.Satzung der Alzheimergesellschaft Städteregion Aachen e.V., Seite 2/3, 14.07.2011
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d) durch Ausschluß. Der Ausschluß ist nur aus wichtigem Grund statthaft. Ein wichtiger Grund ist grundsätzlich dann
gegeben, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat. Er erfolgt durch ein-
stimmigen Beschluß des Vorstands. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen
Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen und dem
Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann das Mitglied
innerhalb eines Monats Einspruch zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung erheben; diese entscheidet
endgültig.
e) bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder Ausschluß.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Die Mitgliederversammlung setzt den jährlichen Mitgliedsbeitrag fest. Die Beiträge sind möglichst bis Ende Januar des
laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.
§ 6 Organe
(1) Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung (§ 7)
b) der Vorstand (§ 8)
e) die Arbeitsausschüsse (§ 13)
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlußorgan des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl zweier Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen
c) Beschlußfassung über den Vereinshaushalt
d) Entgegennahme des Jahresberichts und des Berichts der Rechnungsprüfer
e) Entlastung des Vorstandes
f) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
g) Bildung von Arbeitsausschüssen
h) Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
i) Beschlußfassung über Anschluß an andere Organisationen
j) Beschlußfassung über Auflösung des Vereins.
k) Wahl von Delegierten für die Delegiertenversammlung des Bundesverbandes. Anzahl und Dauer der Amtspe-
riode richtet sich nach der Satzung der Deutschen Alzheimer Gesellschaft.
(2) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder im Falle seiner/ihrer Verhinderung von dem/der
stellvertretenden Vorsitzenden mindestens einmal jährlich schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung
einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen und von ihm/ihr geleitet.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluß des Vorstandes, der einer Mehrheit von Zweidrittel der
Vorstandsmitglieder bedarf, oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder innerhalb von zwei Mo-
naten einzuberufen. Die Einladung ist unter Angabe der Tagesordnung mindestens 21 Tage vor der ordentlichen oder
außerordentlichen Mitgliederversammlung abzusenden.
(4) Soweit die Satzung nicht anders bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlußfähig.
(5) Die Mitglieder, die anwesend sind, erhalten je eine Stimme. Schriftliche Stimmübertragungen an andere Mitglieder zu
einer bestimmten Mitgliederversammlung sind möglich, jedoch darf kein Mitglied mehr als zwei übertragene Stimmen
haben.
(6) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse in der Regel mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine
Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Vierteln
erforderlich.Satzung der Alzheimergesellschaft Städteregion Aachen e.V., Seite 3/3, 14.07.2011
§ 8 Der Vorstand
(1) Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren einen Vorstand. Dem Vorstand sollen 50 %
Angehörige, professionelle und ehrenamtliche Betreuer sowie wissenschaftliche Fachleute angehören. Er besteht aus
dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und bis zu vier Beisitzern,
die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins
haben kein passives Wahlrecht.
(2) Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende
Vorsitzende. Jeder der beiden Vorsitzenden ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(3) Der Vorstand bleibt über die Dauer von zwei Jahren hinaus bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
(4) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet durch Rücktritt oder mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Tritt ein Vor-
standsmitglied zurück oder scheidet aus sonstigen Gründen aus, so wird durch den verbleibenden Vorstand ein Ver-
treter bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmt.
(5) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden kann
der Vorstand mit einfacher Mehrheit selbst vornehmen.
§ 9 Niederschriften
Über die Wahlergebnisse und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind Niederschriften zu
fertigen und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 10 Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung des Vereins obliegt dem Vorstand, der sich eine eigene Geschäftsordnung gibt. Er führt die Be-
schlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er kann einzelne Mitglieder seines Gremiums, des Vereins und der Beiräte
mit besonderen Aufgaben betrauen.
(2) Der Vorstand kann eine/n hauptamtlichen Geschäftsführer/in bestellen.
(3) Sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt, faßt der Vorstand seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist
beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(4) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder
ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Der im schriftlichen Verfahren gefaßte Be-
schluß ist in der nächsten Vorstandssitzung mit dem Ergebnis der Abstimmung im Sitzungsprotokoll zu protokollieren.
§ 11 Arbeitsausschüsse
Der Verein kann Arbeitsausschüsse einsetzen, die den Vorstand bei der Durchführung der Aufgaben des Vereins unterstüt-
zen. Die Mitglieder der Arbeitsausschüsse werden vom Vorstand berufen. Die Berücksichtigung und Bewertung der Arbeit in
den Arbeitsausschüssen erfolgt durch den Vorstand, im Streitfall durch die Mitgliederversammlung.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die „Deutsche
Alzheimer Gesellschaft“, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Errichtet am 14.07.2011 in Aachen